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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2010/153)

Zusammenfassung des Urteils B 2010/153: Verwaltungsgericht

Der Beschwerdeführer, B. C., wurde vom Verwaltungsgericht aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, da er wiederholt straffällig geworden war und die öffentliche Sicherheit gefährdete. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz und seiner familiären Bindungen wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung überwogen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege, jedoch wurde seine Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2010/153

Kanton:SG
Fallnummer:B 2010/153
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2010/153 vom 16.12.2010 (SG)
Datum:16.12.2010
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:UrteilAusländerrecht, Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 62 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1991 in der Schweiz lebenden und mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers wegen wiederholter Straffälligkeit (Verwaltungsgericht, B 2010/153).
Schlagwörter: Schweiz; Aufenthalt; Gallen; Quot; Recht; Ausländer; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; Busse; Gefängnis; Sicherheit; Gefängnisstrafe; Entscheid; Schweizer; Freiheitsstrafe; Betäubungsmittelgesetz; Beschwerde; Widerhandlung; Urteil; Ausländeramt; Bezirksgericht; Vorinstanz; Kinder; Bewilligung; Widerruf; Beziehung; Wegweisung; Nichtverlängerung; Kosovo
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:126 II 335; 130 II 285; 131 II 350; 135 I 156; 135 II 381;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2010/153

Urteil vom 16. Dezember 2010

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,

Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur.

R. Haltinner-Schillig

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In Sachen

B. C.,L

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ B. C., geboren am 13. Oktober 1900, von Serbien und Montenegro, geboren und aufgewachsen in T., Kosovo, reiste am 4. Februar 1991 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung "zum Verbleib bei den Eltern". Gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid ist er seit dem 17. August 2000 mit der Schweizer Staatsangehörigen G. L., geboren am 9. April 1979 im Kosovo, verheiratet. Am xx. Dezember 1998 wurde X. geboren, am xx. Februar 2002 Y.. Beide Kinder sind Schweizer Staatsangehörige.

    B. C. ist in den Jahren 1995 bis 2009 wie folgt verurteilt worden:

    • mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom

      18. Januar 1995 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ankauf,

      Besitz und Konsum von Haschisch) zu einer Busse von Fr. 300.--;

    • mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 3. Februar 1997 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;

    • mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 23. Juni 1998 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Haschisch, Marihuana und Kokain) zu einer Busse von Fr. 100.--;

    • mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 29. Januar 1999 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über das Waffentragen und den Waffenbesitz (Mitführen

      eines Schlagringes) zu einer Busse von Fr. 90.--;

    • mit Entscheid des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 3./5. Mai 2000 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten sowie zu einer Landesverweisung von drei Jahren. Die Gefängnisstrafe und die Landesverweisung wurden bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Die vom Untersuchungsrichteramt St. Gallen am 3. Februar 1997 ausgefällte Gefängnisstrafe von sechs Wochen wurde vollziehbar erklärt;

    • mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 29. Oktober 2001 wegen

      grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 1'200.--;

    • mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichtes St. Gallen vom 14. Oktober 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Die mit Urteil

      des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 3./5. Mai 2000 angeordnete Probezeit von drei

      Jahren wurde um ein halbes Jahr verlängert;

    • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 31. Mai 2005 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 300.--;

    • mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 2. August 2006 wegen Hehlerei zu drei Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.--. Für die Freiheitsstrafe wurde der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt;

    • mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 30. Oktober 2007 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausüben einer bewilligungspflichtigen Nebentätigkeit und Erfüllen von Bewachungsaufträgen ohne Bewilligung) zu einer Busse von Fr. 400.--;

    • mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Januar 2009 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Auf den Widerruf der mit Strafbescheid vom

      2. August 2006 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Tagen wurde verzichtet.

      Am 27. Juli 2009 lehnte es das Ausländeramt ab, die Aufenthaltsbewilligung von B. C. zu verlängern. Er wurde angewiesen, die Schweiz bis 5. Oktober 2009 zu verlassen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller habe Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 lit. lit. b, c und d sowie Art. 63 lit. a des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) gesetzt. Sodann überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von B. C. gegenüber seinem privaten Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

  2. ./ Am 13. August 2009 erhob B. C., vertreten durch Rechtsanwalt D. E., St. Gallen, gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 27. Juli 2009 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Während der Dauer des Rekursverfahrens erging eine Strafverfügung des Bezirksamtes Weinfelden wegen

    Nichtsicherns der Ladung eines Lastwagens. Am 10. Juni 2010 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab und lud das Ausländeramt ein, B. C. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Die Rekursinstanz gelangte ebenfalls zum Ergebnis, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei statthaft und die Rückkehr in den Kosovo sei B. C. möglich und zumutbar.

  3. ./ Am 5. Juli 2010 erhob B. C., wiederum vertreten durch Rechtsanwalt D. E., St. Gallen, gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 18. Juni 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 27. Juli 2009 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern (Ziff. 1 und 2). Eventuell sei der Beschwerdeführer zu verwarnen (Ziff. 3).

Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 14. Juli 2010 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist B. C. zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter erfüllt die Beschwerdeeingabe vom 5. Juli 2010 die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art.

    64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).

    Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

    Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a); wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b).

    1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a und b erfüllt sind, d.h. wenn die Ausländerin der Ausländer ihr sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG), wenn die Ausländerin der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Artikel 64 Artikel 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Eine Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 381 E. 4.2 und 4.3).

2.2. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Erforderlich ist somit ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung. Nach Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor.

3. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantieren den Schutz des Familienlebens, soweit die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, BGE

126 II 382; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 12 in Nr. 18 mit Hinweisen).

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten weder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (B. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 335 E. 3a). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung andererseits, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 156 E. 2.2.1). Bei der Interessenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der Schweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- und fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten

(Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,

2. Aufl., Bern 1999, S. 263; vgl. auch VerwGE vom 9. Juli 2009 i.S. D.O. mit Hinweis auf

VerwGE vom 30. November 2006 i.S. U.K., in: www.gerichte.sg.ch).

  1. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass dadurch, dass er mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt worden ist, eine längerfristige Gefängnisstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vorliege. Er argumentiert indessen, eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertige sich nur, wenn die im konkreten Fall vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass die Massnahme verhältnismässig sei, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

    1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt vorab damit, von ihm gehe keine besonders grosse kriminelle Energie aus, weshalb er die öffentliche Ordnung und Sicherheit "gegenwärtig" nicht gefährde. Es bestehe deshalb kein nur ein geringes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, weshalb sein privates Interesse, weiterhin hier zu bleiben, überwiege. Gegebenenfalls genüge eine Verwarnung.

      1. Unbestritten geblieben ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Hehlerei insgesamt zu 26 ½ Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass ihm immer wieder Bussen auferlegt werden mussten. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, lässt die grosse Zahl der zum Teil schwerwiegenden Delikte, die der Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre begangen hat, ohne weiteres darauf schliessen, dass ihn ein erhebliches Verschulden trifft. Sodann hat er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der hier geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich weder von gegen ihn verhängten Strafen noch von den Verwarnungen, die das Ausländeramt am 19. Januar 2001 und am

        16. November 2004 (act. 204/205 bzw. act. 305/306) gegen ihn ausgesprochen hat, davon abhalten lassen, weiterhin straffällig zu werden. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass ihn eine neuerliche Verwarnung davon abhalten würde, weiterhin gegen die hier geltende Rechtsordnung zu verstossen. Er erscheint unverbesserlich, zumal er das schwerwiegendste Delikt, das die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zur Folge hatte - Kokainhandel in Mittäterschaft - in der Zeit von Februar 2008 bis zu seiner Verhaftung am 8. Mai 2008, somit vor noch nicht langer Zeit, begangen hat. Zudem fällt sein Verschulden in diesem Zusammenhang in ausländerrechtlicher Hinsicht besonders schwer ins Gewicht, weil das Bundesgericht bei derartigen Straftaten - insbesondere auch bei Drogenhandel - eine strenge Praxis verfolgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ausländerrechtlich, wo dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz besonderes Gewicht beigemessen wird, selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht

        hingenommen werden (Urteil vom 20. Oktober 2009 2C_36/2009 E. 3.3 mit Hinweisen, in: www.admin.ch).

      2. Es ergibt sich somit, dass sowohl der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. l lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG als auch derjenige nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, er stelle auch künftig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, lediglich die Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, die das Bezirksgericht Dielsdorf am 22. Januar 2009 verhängt habe, stelle im Sinn von Art. 62 lit. b AuG einen Grund dar, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern bzw. die anderen Strafen würden dies "für sich alleine" nicht rechtfertigen. Bei einer Gefängnisstrafe von weniger als einem Jahr kann die Nichtverlängerung der Bewilligung gestützt auf den subsidiär anzuwendenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfolgen, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (BGE 135 II 381 E. 4.2). Von letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 immer wieder strafbar gemacht hat und dass er am 3. Februar 1997 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen, am 3./5. Mai 2000 zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, am 14. Oktober 2004 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, am

2. August 2006 zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und am 22. Januar 2009 zu einer solchen von vierzehn Monaten verurteilt worden ist. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument, die letzte Verurteilung wegen Verkehrsdelikten sei am 14. Oktober 2004 erfolgt, weshalb bezüglich derartiger Delikte von einer Läuterung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2010 vom Bezirksamt Weinfelden wegen Nichtsicherns der Ladung mit Gartenplatten auf der Ladefläche eines Lastwagens mit einer Busse von Fr. 30.-- bestraft worden ist, ist er, wie ausgeführt, insbesondere auch nach dem

14. Oktober 2004 in erheblichem Mass strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer wieder strafbares Verhalten an den Tag gelegt hat, kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er den Standpunkt vertritt, bezüglich seines zukünftigen Verhaltens könne ihm eine gute

Prognose gestellt werden, weil dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2009 eine "einmalige Tat" zugrunde liege. Hinzu kommt, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 während mehreren Monaten, bis zu seiner Verhaftung, als Kokaindealer tätig war. Im weiteren ist er am 18. Januar 1995, am 23. Juni 1998,

am 14. Oktober 2004 und 31. Mai 2005 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In Anbetracht dieser beträchtlichen kriminellen Energie erscheint auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Tatsache, dass er in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe zu einer Verhaltensänderung geführt bzw. er sei sich der Konsequenzen seines Tuns bewusst geworden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Vorgehen des Ausländeramtes nicht ableiten, es bestehe kein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. Es ist nicht zu beanstanden, dass sein Fehlverhalten, das in den Jahren 2001 und 2004 zu Verwarnungen geführt hatte, nun zur Beurteilung der Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, miteinbezogen wurde.

    1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz willkürlich gewichtet bzw. es überwiege gegenüber einem allfälligen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung. Er begründet dies damit, er sei seit 19 Jahren hier wohnhaft und könnte seine familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen mit Schweizer Bürgerrecht im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz nicht mehr leben.

      1. Unbestritten geblieben sind die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1991, im Alter von gut vierzehn Jahren, mit der Mutter und Geschwistern von T. zum Vater nach St. Gallen übergesiedelt ist. In der Schweiz besuchte er eine Deutschklasse und für ein Jahr die Realschule, konnte aber wegen ungenügender Deutschkenntnisse keinen Beruf erlernen (vgl. dazu auch act. 456). Obschon der Beschwerdeführer seit nunmehr neunzehn Jahren in der Schweiz lebt, ist es ihm offensichtlich auch im Lauf der Jahre nicht gelungen, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Sein in strafrechtlicher Hinsicht unverbesserliches Verhalten ab dem Jahr 1995 lässt nicht darauf schliessen, er sei hier gut integriert, zumal er sich gemäss Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 3./5. Mai 2000 zusammen mit I. D. und A. P. strafbar gemacht und den Kokainhandel in Mittäterschaft im Jahr 2008 mit R.

        R. und I. A. begangen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Kultur und Sprache in der Heimat nach wie vor vertraut ist. Er hat im Kosovo eine von dort stammende Schweizer Bürgerin geheiratet (act. 462), und er bestreitet nicht, dass er regelmässig ferienhalber in die Heimat reist. So stellt er nicht in Abrede, dass er am 16. Juli 2009 beim Ausländeramt ein Rückreisevisum beantragt hat, um in T. Ferien zu verbringen. Die Behauptung, er verfüge dort über kein Beziehungsnetz, erscheint deshalb unglaubwürdig. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer in der Heimat sozial integrieren müsste, würde dies nicht gegen seine Wegweisung aus der Schweiz sprechen, zumal er das ihm hier gewährte Gastrecht im Verlauf der Jahre immer wieder missbraucht und Widerrufsgründe gesetzt hat. Auch die Tatsache, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Kosovo mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, lässt die Rückkehr des Beschwerdeführer in die Heimat nicht als unzumutbar erscheinen, zumal er sie selber zu verantworten hat.

      2. Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, die Wegweisung aus der Schweiz würde zu einer Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern X. und Y. führen bzw. die Familie würde auseinandergerissen. Er macht geltend, seine Söhne hätten eine enge Beziehung zu ihm und X. befinde sich in einer Lebensphase, in der er besonders auf eine männliche Führung, einen starken Halt und auf eine männliche Bezugsperson angewiesen sei.

Gemäss Angaben im angefochtenen Entscheid und gemäss Aktennotiz vom 28. Mai 2009 (act. 340 und 462) heiratete der Beschwerdeführer am 17. August 2000 im Kosovo die dort geborene Schweizer Bürgerin G. L. und die Kinder X. und Y. sind zur Zeit rund zwölf bzw. acht Jahre alt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre zu insgesamt 26 ½ Monaten Freiheitsstrafe und zahlreichen Bussen verurteilt worden ist und dass die längste Freiheitsstrafe, diejenige von vierzehn Monaten, erst im Jahr 2009 verhängt worden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gegenüber den familiären Nachteilen, die diese Massnahme zur Folge hat. Es ist dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den Kindern zumutbar, familiäre Beziehungen mittels Telefonaten, Briefen und Besuchen zu pflegen.

Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers tatsächlich dazu führt, dass das familiäre Zusammenleben der Eheleute C.-L. mit ihren Kindern in einer Wohnung in St. Gallen beeinträchtigt wird. Wie ausgeführt, besteht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten einer Schweizerin nur, wenn die Eheleute zusammenwohnen. Sodann garantieren Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV den Schutz des Familienlebens nur, wenn eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Abgesehen davon, dass zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner einschlägigen strafrechtlichen Vergangenheit in der Lage ist, seinen Söhnen ein positives männliches Vorbild zu sein, bestehen zumindest Zweifel, ob er sich mit Recht auf diese rechtlichen Vorgaben beruft. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln gab der Beschwerdeführer am 28. Juli 2003 zu Protokoll, er sei ledig bzw. er sei mit G. L., die ihm zwei Söhne geboren habe, verlobt. Weil sie seit längerer Zeit Probleme hätten, hätten sie sich zu einer Trennung entschlossen, weshalb G. L. im April 2003 zu ihren Eltern nach S. gezogen sei. Sie werde aber voraussichtlich wieder zu ihm nach St. Gallen ziehen (act. 456 und 457). Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer, der als Wohnadresse "L-strasse 00, 9000 St. Gallen" angibt, von der L-strasse 00 in St. Gallen nach R. gezogen ist (act. 439 und 454). Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Januar 2009 betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geht dementsprechend hervor, dass der Beschwerdeführer an der B-strasse 0 in R. wohne (act. 449). Auch der Kopie der bis zum 25. April 2009 gültigen Aufenthaltsbewilligung kann entnommen werden, der Beschwerdeführer wohne an der B-strasse 0 in R. (act. 440). Weiter ergibt sich aus einem Bericht der Kantonspolizei St. Gallen im Zusammenhang mit Abklärungen betreffend Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, dass G. L., "neue Adresse 0000 S., H-strasse 32" ihren ehemaligen Lebenspartner am 17. April 2003 beim Fahndungsdienst deliktischer Handlungen beschuldigt habe. Aus den Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vermutet hat, G. L. sei zur Polizei gegangen und habe ihn in ungerechtfertigter Weise angeschuldigt, weil sie die Trennung von ihm nicht akzeptieren könne (act. 266). Gemäss Befragungsprotokoll

vom 9. Mai 2003 in derselben Angelegenheit ist der Beschwerdeführer ledig. Er hat

damals ausgesagt, er wohne zusammen mit Vater, Mutter und Bruder an der R-strasse

210 (act. 261) und er habe mit G. L., mit der er zwei Kinder habe, seit längerer Zeit Probleme bzw. er habe sich endgültig von ihr getrennt (act. 209). Auch hat sich der Beschwerdeführer auf dem Gesuchsformular betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 15. Januar 2002 in der Rubrik "Zivilstand" als ledig bezeichnet bzw. er hat die Rubrik "Ehegatte" nicht ausgefüllt (act. 225). Weiter ist er gemäss Protokoll betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Mai 2001 "ledig" bzw. die Rubrik "Ehegatte" ist mit einem Strich versehen (act. 217).

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gegenüber privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Es ist dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den Kindern in Anbetracht aller Umstände zumutbar, persönliche Kontakte mittels Telefonaten, Briefen und Besuchen aufrechtzuerhalten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

  3. ./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D.)

  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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